Veranstaltung: | Landesdelegiertenversammlung |
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Tagesordnungspunkt: | 10. Verschiedenes |
Antragsteller*in: | Georg Sprung (KV Landau), Stefan Jakobs (KV Mainz-Bingen) |
Status: | Eingereicht (20) |
Verfahrensvorschlag: | Über die Zulassung des Dringlichkeitsantrages muss in TOP 1 noch abgestimmt werden. |
Eingereicht: | 19.06.2023, 22:13 |
D-1: Zukunft gestalten - Schulische Inklusion in Rheinland-Pfalz wagen
Antragstext
- ggf. Erfahrungen im lfd. Modellprojekt >Schule der Zukunft< [siehe
https://schule-der-zukunft.rlp.de/] zu sammeln bzw. eine Ausschärfung des
Projekts und auch eine Fokussierung auf inklusive Schulentwicklung
anzuregen
Begründung
2. Begründung:
2.1 WZB-Studie zur schulischen Inklusion in Deutschland - Rheinland-Pfalz mit Baden-Württemberg auf dem letzten Platz
In der Studie des „Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung“ (WZB) vom September 2021, durchgeführt von Helbig, M.; Steinmetz, S.; Wrase, M. und Döttinger, I.: „Mangelhafte Umsetzung des Rechts auf inklusive Bildung. Bundesländer verstoßen gegen Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention“ rangiert Rheinland-Pfalz nach Bayern mit Baden-Württemberg auf dem letzten Platz.
Sowohl Baden-Württemberg als auch Rheinland-Pfalz entsprechen bei den untersuchten Indikatoren nicht den Vorgaben von Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention (UNBRK) in Bezug auf die
a) Verfügbarkeit inklusiver Angebote
b) diskriminierungsfreie Zugänglichkeit
c) strukturelle Transformation des Bildungssystems
d) Exklusionsquote, deren Entwicklung stagniert.
2.2 Fakten zur schulischen Inklusion in Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz hat landesweit
- 1484 Schulen im Schuljahr 2022/23 mit 436.273 Schüler:innen [Quelle: https://www.statistik.rlp.de/de/gesellschaft-staat/bildung/basisdaten-land/tabelle-1/] darunter
- 299 „inklusive/integrative“ Schwerpunktschulen im Schuljahr 2021/2022, davon
- 165 Grundschulen (GS)
- 73 Realschulen plus (RS+)
- 16 auf RS+ aufbauende Fachoberschulen (FOS)
- 45 Integrierte Gesamtschulen (IGS)
[Quelle: https://inklusion.bildung-rp.de/standort-suche.html ff.]
Ein erstes „inklusives“ Gymnasium ist in Mainz im Aufbau, aber lediglich für Schüler:innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die am Unterricht gemäß der allg. Rahmen-/Lehrpläne (zielgleicher Unterricht) teilnehmen können.
- 131 i. d. R. „exklusive“ Förderschulen mit 16.390 Schüler:innen [Quelle: https://www.statistik.rlp.de/de/gesellschaft-staat/bildung/basisdaten-land/tabelle-1/], d. h.
- SFL Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen
- SFG Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung
- SFM Schule mit dem Förderschwerpunkt motorische Entwicklung
- SFE Schule mit dem Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung
- SFS Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache
- SFBLS Schule für Blinde und Sehbehinderte
- SFGLS Schule für Gehörlose und Schwerhörige
2.3 Kein Recht auf wohnortnahen inklusiven Schulbesuch
In Rheinland-Pfalz haben Schüler:innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf und deren Eltern die Wahl zwischen „exklusiven“ Förderschulen und „inklusiven/integrativen“ Schwerpunktschulen.
Die Wohnraumnähe ist weder bei Förderschulen noch bei den Schwerpunktschulen gewährleistet.
2.4 Neue Schulordnungen zementieren den IST-Zustand
Seit 24.05.2023, d.h. nach Ende der Frist zur Einreichung von Anträgen am 20.05.2023 für die Landesdelegiertenversammlung (LDV) von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rheinland-Pfalz, sind die Entwürfe für
a) eine Schulordnung für die öffentlichen Förderschulen für Rheinland-Pfalz (FöSchO) sowie erstmalig
b) die Schulordnung für den inklusiven Unterricht an öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz (InSchO)
durch das Ministerium für Bildung in die Anhörung gegeben worden.
Die Rückmeldefrist endet am 14.07.2023.
Beide Schulordnungen sind Grundlage für die Beschulung beeinträchtigter Schüler:innen, beinhalten jedoch weitestgehend die Festschreibung des derzeitigen Zustands durch eine Abbildung der IST-Struktur.
2.5 Steigender Fachkräftemangel an qualifizierten Förderschullehrkräften
Der Fachkräftemangel an qualifizierten Förderschullehrkräften nimmt landes- wie bundesweit zu. Die Situation wird sich durch den demografischen Wandel und die Pensionierungswelle der Babyboomer-Generation in den nächsten Jahren weiter verschärfen.
Aktuell ist eine Versetzungswelle in Vorbereitung, in der 75 Förderschullehrkräfte aus dem Süden der Vorderpfalz Richtung Mainz versetzt werden, da hier der Mangel besonders groß ist. [Quelle: DIE RHEINPFALZ. Süddeutsche Zeitung. Nr. 138 vom 17. Juni 2023]
Derartige Maßnahmen werden in kurzer Zeit ausgereizt sein und führen nur zu einer gleichmäßigen Verteilung der Mangelsituation. Selbst letzte an den gültigen Ausstattungsformeln personalisierte Schwerpunktschulen können damit ihre pädagogischen Konzepte für eine schulische Inklusion nur noch mit Einschränkungen realisieren.
3. Rechtlicher Hintergrund der Inklusion
3.1 Internationales Recht
3.1.1 Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006
[Quelle: https://www.behindertenrechtskonvention.info/fakultativprotokoll-zum-uebereinkommen-ueber-die-rechte-von-menschen-mit-behinderungen-3117/]
und
3.1.2 (Internationales) Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (Convention on the Rights of Persons with Disabilities – CRPD); kurz UN-Behindertenrechtskonvention (UNBRK) der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN)
vom 13. Dezember 2006 in Kraft getreten am 3. Mai 2008 [Quelle: https://www.behindertenrechtskonvention.info/uebereinkommen-ueber-die-rechte-von-menschen-mit-behinderungen-3101/], nachdem die ersten 20 Staaten bspw. diese ratifiziert haben, darunter
3.1.2.1 Europäische Union (EU) am 20. März 2007, in Kraft getreten am 22. Januar 2011
3.1.2.2 Bundesrepublik Deutschland am 30. März 2007; in Kraft getreten am 22. Dezember 2008 durch das Gesetzzu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006über die Rechte von Menschen mit Behinderungensowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006zum Übereinkommen der Vereinten Nationenüber die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Vom 21. Dezember 2008
[Quelle: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl-%0b208s1419.pdf#__bgbl____1678048415982]
Die Konvention soll alle Mitgliedsstaaten verpflichten, Menschen mit einer Behinderung vor Ausbeutung und Missbrauch zu schützen. Staaten, die diese Konvention unterschreiben, verpflichten sich unter anderem, behindertengerechte Zugänge zu öffentlichen Gebäuden zu schaffen und Diskriminierungen zu unterbinden.
3.2 EU-Recht
Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte (Amsterdamer Vertrag) von 1997
[Quelle: https://www.europarl.europa.eu/topics/treaty/pdf/amst-de.pdf]
„„Artikel 6 a
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat im Rahmen der durch den Vertrag auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.““ [S. 26]
[…]
„2. Erklärung zu Personen mit einer Behinderung
Die Konferenz kommt überein, daß die Organe der Gemeinschaft bei der Ausarbeitung von Maßnahmen nach Artikel 100 a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft den Bedürfnissen von Personen mit einer Behinderung Rechnung tragen.“ [S. 135]
3.3 Bundesrecht
3.3.1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) vom 23. Mai 1949 in der Fassung vom 19. Dezember 2022
[Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/ ff.]
„Artikel 3 Absatz 3
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.”
3.3.2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006, in Kraft getreten am 18. August 2006 in der Fassung vom 03. April 2013
[Quelle: https://dejure.org/gesetze/AGG]
„§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
[…]
3. den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
[…]
7. die Bildung,
3.3.3 Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz – (BGG) vom 27. April 2002; Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 23. Mai 2022
[Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgg/BJNR146800002.html]
„§ 1 Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.
(1a) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Dienststellen und sonstige Einrichtungen der Bundesverwaltung einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, bundesunmittelbaren Anstalten und bundesunmittelbaren Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. Beliehene, die unter der Aufsicht des Bundes stehen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, und
3. sonstige Bundesorgane, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
(2) Die Träger der öffentlichen Gewalt sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in Absatz 1 genannten Ziele aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten. Das Gleiche gilt für Landesverwaltungen, einschließlich der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie Bundesrecht ausführen.
(3) Die Träger öffentlicher Gewalt sollen darauf hinwirken, dass Einrichtungen, Vereinigungen und juristische Personen des Privatrechts, an denen die Träger öffentlicher Gewalt unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend beteiligt sind, die Ziele dieses Gesetzes in angemessener Weise berücksichtigen. Gewähren Träger öffentlicher Gewalt Zuwendungen nach § 23 der Bundeshaushaltsordnung als institutionelle Förderungen, so sollen sie durch Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder vertragliche Vereinbarung sicherstellen, dass die institutionellen Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger die Grundzüge dieses Gesetzes anwenden. Aus der Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder der vertraglichen Vereinbarung muss hervorgehen, welche Vorschriften anzuwenden sind. Die Sätze 2 und 3 gelten auch für den Fall, dass Stellen außerhalb der Bundesverwaltung mit Bundesmitteln im Wege der Zuweisung institutionell gefördert werden. Weitergehende Vorschriften bleiben von den Sätzen 1 bis 4 unberührt.
(4) Die Auslandsvertretungen des Bundes berücksichtigen die Ziele dieses Gesetzes im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.“
3.4.3 Landesgesetz zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Landes Inklusionsgesetz) (InklG RP) vom 17. Dezember 2020; Gültig ab: 22.12.2020
[https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-InklGRPpP1]
„§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist es, auf der Grundlage des Artikels 64 der Verfassung für Rheinland-Pfalz und in Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419 - 1420-) den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Rechte durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten, die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern und dabei insbesondere die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten, ihre Inklusion zu fördern und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
[…]
§ 4 Benachteiligungsverbot
(1) Öffentliche Stellen dürfen Menschen mit Behinderungen gegenüber Menschen ohne Behinderungen nicht benachteiligen.
(2) Öffentliche Stellen haben in ihrem Verantwortungsbereich Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass es zu Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen kommt. Bestehende Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen gegenüber Menschen ohne Behinderungen sind abzubauen.
[…]
§ 6 Maßnahmen öffentlicher Stellen zur Verwirklichung von Gleichstellung und Barrierefreiheit
(1) Die öffentlichen Stellen haben im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in § 1 genannten Ziele zu berücksichtigen und aktiv zu fördern.“
Unterstützer*innen
- Stefan Jakobs (KV Mainz-Bingen)
- Kerstin Bommersbach (KV Landau)
- Heike Gleißner (KV Trier-Saarburg)
- Katharina Lösch (KV Landau)
- Benedikt Wiechmann (KV Landau)
- Torsten Kühn-Schad (KV Mainz-Bingen)
- Georg Sprung (KV Landau)
- David Hilzendegen (KV Worms)
- Ruth Ratter (KV Bad Dürkheim)
- Corinna Rüffer (KV Trier)
- Jochen Barth (KV Mainz)
- Thilo Friehs (KV Landau)
- Stefan Thome (KV Kaiserslautern)
- Bärbel Gißler (KV Südliche Weinstraße)
- Irmel Münch-Weinmann (KV Speyer)
- Matthias Rösch (KV Mainz)
- Waltraud Blarr (KV Neustadt/Wstr.)
- Dörte Bernhardt (KV Südliche Weinstraße)
- Andreas Boltz (KV Landau)
- Martin Rector (KV Mainz-Bingen)
- Dianette Haque (KV Mainz-Bingen)
- Ulrike Neumüller (KV Mainz)
- Thomas Esch (KV Mainz-Bingen)
- Ronald Bahrt (KV Mainz-Bingen)
- Giuseppe Guzzo (KV Westerwald)
- Julian Harm (KV Worms)
- Sabrina Brunk (KV Ludwigshafen-Stadt)
- Helen Prats Baumann (KV Landau)
- Jörn Simon (KV Mainz-Bingen)
- Christine Geiger (KV Alzey-Worms)
Kommentare
Matthias Rösch:
Landesgesetz zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Landes Inklusionsgesetz) vom 16. Dezember 2020 (https://inklusion.rlp.de/de/landesbeauftragter-landesteilhabebeirat/themen-und-schwerpunkte/)
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist es, auf der Grundlage des Artikels 64 der Verfassung für Rheinland-Pfalz und in Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419 - 1420-) den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Rechte durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten, die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern und dabei insbesondere die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten, ihre Inklusion zu fördern und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
§ 4 Benachteiligungsverbot
(1) Öffentliche Stellen dürfen Menschen mit Behinderungen gegenüber Menschen ohne Behinderungen nicht benachteiligen.
§ 6 Maßnahmen öffentlicher Stellen zur Verwirklichung von Gleichstellung und Barrierefreiheit
(1) Die öffentlichen Stellen haben im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in § 1 genannten Ziele zu berücksichtigen und aktiv zu fördern.