Veranstaltung: | Landesdelegiertenversammlung |
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Tagesordnungspunkt: | 8. Satzungsänderungen |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 19.05.2023) |
Status: | Eingereicht |
Verfahrensvorschlag: | Abstimmung |
Eingereicht: | 20.05.2023, 22:43 |
S-3: § 15 Vertretung in Gremien des Bundesverbandes
Antragstext
Aktuelle Fassung:
(1) Die Delegierten zum Länderrat, zum Bundesfinanzrat und zum Bundesfrauenrat
sowie deren Stellvertreterinnen werden von der LDV gewählt, Hierbei sind die
Bestimmungen der Bundessatzung zu beachten. Jeweils ein/e Delegierte/r zum
Länderrat und zum Bundesfinanzrat ist Mitglied des Landesvorstandes. Diese
werden zuerst gewählt.
Die Delegierten zum Länderrat, zum Bundesfinanzrat und zum Bundesfrauenrat sowie
deren StellvertreterInnen werden auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Delegierten zum Länderrat, zum Bundesfinanzrat und zum Bundesfrauenrat
sowie deren StellvertreterInnen sind dem Landesvorstand und der LDV gegenüber
rechenschaftspflichtig. Die Delegierten zum Bundesfinanzrat und deren
StellvertreterInnen sind zudem dem Landesfinanzrat gegenüber
rechenschaftspflichtig.
NEU (Einfügungen/Änderungen in fett):
(1) Die Delegierten zum Länderrat, zum Bundesfinanzrat, zum Bundesfrauenrat und
zum Diversitätsrat sowie deren Stellvertreterinnen werden von der LDV gewählt.
Hierbei sind die Bestimmungen der Bundessatzung zu beachten. Jeweils ein/e
Delegierte/r zum Länderrat, zum Bundesfinanzrat und zum Diversitätsrat ist
Mitglied des Landesvorstandes. Diese werden zuerst gewählt.
Die Delegierten zum Länderrat, zum Bundesfinanzrat, zum Bundesfrauenrat und zum
Diversitätsrat sowie deren StellvertreterInnen werden auf 2 Jahre gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Bei der Delegation in den Diversitätsrat ist die
Repräsentanz der Vielfalt der Gesellschaft zu beachten.
(2) Die Delegierten zum Länderrat, zum Bundesfinanzrat, zum Bundesfrauenrat und
zum Diversitätsrat sowie deren StellvertreterInnen sind dem Landesvorstand und
der LDV gegenüber rechenschaftspflichtig. Die Delegierten zum Bundesfinanzrat
und deren StellvertreterInnen sind zudem dem Landesfinanzrat gegenüber
rechenschaftspflichtig.
Begründung
Ergänzung des Diversitätsrates, der bislang noch in der Satzung fehlt.
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