Veranstaltung: | Landesdelegiertenversammlung |
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Tagesordnungspunkt: | 1. Eröffnung/Formalia |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 16.05.2023) |
Status: | Eingereicht |
Verfahrensvorschlag: | Abstimmung |
Eingereicht: | 20.05.2023, 21:16 |
W-1: Wahlordnung für die Nachwahl des Landesvorstandes
Antragstext
§ 1 [Allgemeine Regeln]
Kandidaturen sind bis zum Schluss der Bewerberinnenliste für die Position
durch den/ die Wahlleiter*in möglich. Diese ist spätestens zu Beginn der
jeweiligen Vorstellungsrunde zu schließen.
Zur Wahl steht die Position der Landesschatzmeisterin.
Der Landessatzung (§5) folgend, ist diese Position aktuell quotiert zu
besetzen.
§ 2 [Regelung für Vorstellungen]
Die Bewerberinnen haben je insgesamt 10 Minuten Redezeit, davon 8 für ihre
Vorstellungsrede und 2 Minuten zur Beantwortung von Fragen.
Die Vorstellungsreden erfolgen in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen
der Bewerberinnen.
An die Bewerberinnen können nach ihren Vorstellungsreden Fragen gestellt
werden. Fragen können für die jeweiligen Bewerberinnen während diese ihre
Vorstellungsrede halten in die Wortmeldeboxen eingeworfen werden.
Für die Fragen an die Bewerberinnen müssen die vorbereiteten Frage-
Formulare benutzt werden. Fragen richten sich immer an einzelne
Bewerberinnen, wer Fragen an mehrere Bewerberinnen stellen will, muss
dementsprechend mehrere Frageformulare ausfüllen.
Für jede Bewerberin werden bis zu 3 Fragen ausgelost.
Die ausgelosten Fragen werden vom Präsidium vorgelesen.
Zur Beantwortung stehen jeder Bewerberin insgesamt 2 Minuten Redezeit zur
Verfügung. Die Beantwortung der Fragen erfolgt in umgekehrter
alphabetischer Reihenfolge.
§ 3 [Ablauf der Wahlen]
Die Wahlen sind geheim und erfolgen in getrennten Wahlgängen.
Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen,
gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Erreicht dies niemand, so
findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden
Bewerberinnen mit den meisten Ja-Stimmen des ersten Wahlgangs statt.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen auf
sich vereinigen kann. Falls auch in diesem Wahlgang das erforderliche
Quorum nicht erreicht wird, ist im dritten Wahlgang gewählt, wer die
meisten Stimmen erhält.
Bei Stimmengleichheit wird maximal zwei Mal eine Stichwahl durchgeführt,
sollte es also insgesamt drei Mal eine Stimmengleichheit geben,
entscheidet das Los. Eine Stichwahl ist nur gültig, wenn nicht mehr als
ein Drittel der gültigen Stimmen Stimmenthaltungen oder Nein-Stimmen sind.
§ 4 [Inkrafttreten, Änderungen]
Diese Wahlordnung tritt mit ihrer Annahme durch die Landesdelegiertenver-
sammlung in Kraft.
Sie tritt außer Kraft, wenn sie aufgehoben oder durch eine neue
Wahlordnung ersetzt wird. Dies kann nicht während der Wahlen des
Geschäftsführenden Landesvorstands geschehen.
Begründung
erfolgt mündlich.
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