Gemäß § 118 Gemeindeordnung (GemO) ist die Kreisverwaltung Aufsichtsbehörde als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung, für kreisfreie und große kreisangehörige Städte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD). Die ADD ist somit nur für kreisfreie und große kreisangehörige Städte für die Genehmigungen der Haushaltspläne als Aufsichtsbehörde zuständig. Damit die angedachten Regelungen auch für die anderen Kommunen gelten, sollte im Text somit allgemein "Aufsichtsbehörde" stehen.
Antrag: | Ein klimaneutrales Rheinland-Pfalz mit Land, Kommunen und Wirtschaft gemeinsam nach vorne bringen |
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Antragsteller*in: | Fabian Collerius (KV Rhein-Hunsrück) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 09.06.2023, 13:55 |
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Manfred Seibel: